Satzung des SPD-Unterbezirk Stade

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

1. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Unterbezirk Stade. Sein Sitz ist Stade.

2. Der Unterbezirk umfasst den Bereich des Landkreises Stade

§ 2 Zweck

Der Zweck des Unterbezirks ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei und im Landkreis Stade.

§ 3 Gliederung

1. Die SPD im Landkreis Stade gliedert sich in Ortsvereine, die das Gebiet ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft umfassen.

2. Veränderungen bezüglich der Abgrenzung der Ortsvereine erfolgen nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit durch Beschluss des Unterbezirksvorstandes. In der Regel wird ein Ortsverein auf der Grundlage der Abgrenzung einer politischen Stadt, (Einheits-) Gemeinde oder Samtgemeinde gebildet. Bei Neufestlegung oder Veränderung der Abgrenzung soll den betroffenen Ortsvereinen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

§ 4 Organe

Organe des Unterbezirks sind der Unterbezirksparteitag und der Unterbezirksvorstand.

§ 5 Unterbezirksparteitag

Der Unterbezirksparteitag ist das höchste Organ des Unterbezirks. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Unterbezirksvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu Parteitagen höherer Gliederungsebenen, soweit Satzungen dies vorschreiben sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1. Der Unterbezirksparteitag soll regelmäßig und mindestens jährlich stattfinden.

2. Der Unterbezirksparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.

3. Er wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sofern Satzungen höherer Gliederungen nichts anderes vorschreiben, eingeladen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, bei Doppelspitze die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihre Stellvertretung.

4. Anträge von Organisationsgliederungen müssen mindestens drei Wochen vor Tagungsbeginn beim Unterbezirksvorstand eingegangen sein. Die Anträge sind den Ortsvereinen, antragsberechtigten Organisationsgliederungen sowie den stimmberechtigten ParteitagsteilnehmerInnen bekannt zu machen.

5. Der Unterbezirksparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und beschließt die Tagesordnung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Unterbezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Findet der Unterbezirksparteitag als Mitgliederversammlung statt, ist er beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung festgestellt ist. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.

6. Der Unterbezirksparteitag entscheidet, soweit gesetzliche Vorschriften oder Vorschriften in Statuten und Satzungen der SPD dem nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit

7. Die Aufgaben des Unterbezirksparteitages sowie die Festlegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme ergibt sich aus dem Bezirksstatut des Bezirks Nord-Niedersachsen

8. Die Regelungen für die Einberufung eines außerordentlichen Unterbezirksparteitages ergibt sich aus dem Bezirksstatut.

§ 6 Vorstand

1. Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.

2. Der Unterbezirksvorstand besteht aus:

der/dem Vorsitzenden, oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau,
den stellvertretenden Vorsitzenden,
dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in)
dem/der Schriftführer(in),
den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer), deren Anzahl durch den Unterbezirksparteitag vor der Wahl durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Parteitages festgelegt wird.

3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

4. Der Unterbezirksparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Regelungen, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend)

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Wahlen

1. Die Wahl des Unterbezirksvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander werden gewählt:

die/der Vorsitzende/n,
die stellvertretenden Vorsitzenden,
der/die Finanzverantwortliche,
der/die Schriftführer(in),
die weiteren Mitglieder.

2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

§ 8 Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung des Unterbezirks werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Unterbezirksvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

2. Sie berichten dem Unterbezirksparteitag mindestens alle zwei Jahre zum Ende der Wahlperiode des amtierenden Unterbezirksvorstandes und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch einen Unterbezirksparteitag beschlossen werden, der schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 10 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, dem Bezirksstatut des Bezirks Nord-Niedersachsen in der jeweils gültigen Fassung.
Der Unterbezirksparteitag 2020/2021 kann beschließen, dass die Wahlperioden für Gremien oder Delegiertenwahlen auf mindestens ein Jahr verkürzt werden können.

§ 12

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2021 mit Beschlussfassung in Kraft.